Im Zwangsversteigerungsverfahren gibt es gesetzliche Gebotsgrenzen die verhindern sollen dass Immobilien unter Wert verscherbelt werden.
Die 7/10-Grenze (§ 74a ZVG)
Liegt das Meistgebot unter 70 Prozent des Verkehrswerts kann ein berechtigter Gläubiger die Versagung des Zuschlags beantragen. Das Verfahren wird dann auf einen weiteren Termin verlegt.
Die 5/10-Grenze (§ 85a ZVG)
Liegt das Gebot unter 50 Prozent des Verkehrswerts wird der Zuschlag zwingend versagt — unabhängig von einem Antrag. Im zweiten Versteigerungstermin entfallen diese Grenzen.
Kaufmännische Bedeutung
Diese Regelungen schützen den Eigentümer vor einem Schleuderpreis im ersten Termin. Sie geben Zeit für eine kaufmännische Alternative.
Allgemeine Information. Keine Rechtsberatung.