Pfändungsschutzkonto (P-Konto).
Das P-Konto ist Ihr gesetzliches Recht: Es schützt einen Grundbetrag auf Ihrem Girokonto vor dem Zugriff von Gläubigern — unabhängig davon, was auf dem Konto eingeht. Hier finden Sie alles, was Sie wissen müssen — und einen Rechner für Ihren persönlichen Freibetrag.
Allgemeine Informationen — keine individuelle Rechtsberatung. Ich bin Rechtswirt (FSH), kein Rechtsanwalt. Rechtsdienstleistungen nur als erlaubte Nebenleistung gem. § 5 RDG.
Was ist das P-Konto — und warum ist es wichtig?
Eine Kontopfändung kann ein Girokonto von einem Tag auf den anderen sperren. Das P-Konto verhindert genau das: Es schützt einen gesetzlich festgelegten Grundbetrag, damit existenzielle Ausgaben weiter bezahlt werden können.
Wie funktioniert das P-Konto?
Jedes Girokonto kann auf Antrag des Kontoinhabers in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Nach § 850k Abs. 1 ZPO können Sie die Umwandlung jederzeit verlangen; ist Ihr Konto bereits gepfändet, muss die Bank es spätestens zum vierten Geschäftstag umstellen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Ab dann ist ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch vor Pfändungen geschützt — egal ob eine Pfändung bereits läuft oder erst droht.
Welcher Betrag ist geschützt?
Der Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2026 monatlich 1.590,00 €. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag: erste Person +597,42 €, jede weitere +332,83 €. Nicht verbrauchte Beträge werden in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Der monatliche Kontofreibetrag wird nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet — weshalb der anzeigte Freibetrag leicht vom Tabellenwert abweichen kann. Der Freibetrag lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen noch weiter erhöhen — dazu weiter unten. Mehr zu den Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026: Pfändungsfreigrenze 2026.
Wer kann ein P-Konto beantragen?
Jeder Kontoinhaber — unabhängig davon, ob bereits eine Pfändung vorliegt. Es ist ein gesetzliches Recht, kein Gnadenakt der Bank. Jede Person kann allerdings nur ein einziges P-Konto haben (§ 850k Abs. 3 ZPO).
Kosten und Einschränkungen
Die Umwandlung selbst darf die Bank nichts extra kosten. Allerdings können Banken für die Führung eines P-Kontos höhere Kontoführungsgebühren verlangen. Praktisch hat das P-Konto keine Einschränkungen für den normalen Zahlungsverkehr — Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen funktionieren innerhalb des Freibetrags weiter.
Freibetrag-Rechner.
Berechnen Sie Ihren persönlichen P-Konto-Grundfreibetrag nach § 899 ZPO — gültig ab 01.07.2026.
Personen denen Sie gesetzlich Unterhalt schulden und tatsächlich leisten — z. B. Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen. Gilt nur bei Nachweis gegenüber der Bank.
Nicht verbrauchte Beträge werden in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).
Gültig 01.07.2026 – 30.06.2027. Grundfreibetrag 1.590,00 € · erste Unterhaltspflicht +597,42 € · jede weitere +332,83 €. Der Freibetrag kann auf Antrag erhöht werden — mehr dazu unten. Keine Rechtsberatung. Ihre Angaben werden nicht gespeichert.
Hinweis: Der Pfändungsrechner zeigt die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO (1.590,00 €), ab der ein pfändbarer Betrag entsteht. Das P-Konto schützt den daraus nach § 899 Abs. 1 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundeten Grundfreibetrag (1.590,00 €). Für 2026/2027 fallen beide auf denselben Betrag.
Freibetrag erhöhen — wann und wie?
Der gesetzliche Grundfreibetrag deckt nicht immer den tatsächlichen Bedarf. Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Umständen eine Erhöhung des geschützten Betrags — entweder durch die Bank oder durch das Vollstreckungsgericht.
Erhöhung durch die Bank (§ 902 ZPO)
Die Bank muss den Freibetrag auf Nachweis erhöhen für: Unterhaltspflichten (Nachweis durch Bescheinigung), Kindergeld (wird automatisch geschützt, wenn es auf das P-Konto eingeht), Sozialleistungen wie ALG II, Sozialhilfe, BAföG (auf Antrag). Die Erhöhung erfolgt durch eine Bescheinigung — ausgestellt von bestimmten anerkannten Stellen.
Wer darf die Bescheinigung ausstellen?
Nach § 903 ZPO stellen u. a. die Familienkasse, Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber sowie geeignete Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (etwa anerkannte Schuldnerberatungsstellen) diese Bescheinigung aus. Die Bescheinigung ist der Schlüssel: Ohne sie erhöht die Bank den Freibetrag nicht.
Erhöhung durch das Vollstreckungsgericht (§ 906 ZPO)
Wenn die Bank die Erhöhung verweigert oder besondere Umstände vorliegen — z. B. hoher Bedarf durch Krankheit, Behinderung, besondere berufliche Kosten — kann beim Vollstreckungsgericht ein Antrag auf Anpassung des Freibetrags gestellt werden. Das ist eine rechtliche Maßnahme, für die ein Rechtsanwalt sinnvoll ist.
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Dipl.-Kfm. Markus Libera
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht · Dipl.-Kaufmann · Seit 2004 auf Insolvenzrecht und Zwangsvollstreckungsrecht spezialisiert · KfW-Beraterbörse Krise/Sanierung · IHK-Referent
RA Markus Libera ist befugt, die Bescheinigung nach § 903 ZPO auszustellen — und kann bei Bedarf einen Antrag nach § 906 ZPO beim Vollstreckungsgericht stellen. Ich bereite Ihre kaufmännische Situation strukturiert vor; die rechtliche Umsetzung übernimmt Herr Libera.
RA Libera ist ausschließlich auf Ihren ausdrücklichen Wunsch tätig · eigene anwaltliche Verantwortung · freie Anwaltswahl.
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