Beim Zwangsversteigerungsverfahren wird ein Verkehrswert festgesetzt. Doch stimmt der mit dem tatsächlich erzielbaren Marktpreis überein?
Der Verkehrswert nach § 194 BauGB
Der Verkehrswert ist der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis — ermittelt nach Sachwert-, Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren. Er ist kein Kaufangebot sondern eine gutachterliche Schätzung.
Marktpreis kann abweichen
Renovierungsbedarf, Mietverhältnisse, lokale Nachfrage, emotionale Faktoren — all das beeinflusst den tatsächlichen Kaufpreis. In Boomregionen liegt der Marktpreis oft über dem Verkehrswert, in strukturschwachen Regionen darunter.
Allgemeine Information. Keine Rechtsberatung.