Finanzen · Schutz bei Kontopfändung · §§ 850k, 899 ff. ZPO

Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Das P-Konto ist Ihr gesetzliches Recht: Es schützt einen Grundbetrag auf Ihrem Girokonto vor dem Zugriff von Gläubigern — unabhängig davon, was auf dem Konto eingeht. Hier finden Sie alles, was Sie wissen müssen — und einen Rechner für Ihren persönlichen Freibetrag.

Allgemeine Informationen ohne Prüfung Ihres Einzelfalls. Das Rechtliche klärt ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Was ist das P-Konto — und warum ist es wichtig?

Eine Kontopfändung kann ein Girokonto von einem Tag auf den anderen sperren. Das P-Konto verhindert genau das: Es schützt einen gesetzlich festgelegten Grundbetrag, damit existenzielle Ausgaben weiter bezahlt werden können.

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Wie funktioniert das P-Konto?

Jedes Girokonto kann auf Antrag des Kontoinhabers in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden. Nach § 850k Abs. 1 ZPO können Sie die Umwandlung jederzeit verlangen; ist Ihr Konto bereits gepfändet, muss die Bank es spätestens zum vierten Geschäftstag umstellen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Ab dann ist ein monatlicher Grundfreibetrag automatisch vor Pfändungen geschützt — egal ob eine Pfändung bereits läuft oder erst droht.

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Welcher Betrag ist geschützt?

Der Grundfreibetrag beträgt ab 01.07.2026 monatlich 1.590,00 €. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag: erste Person +597,42 €, jede weitere +332,83 €. Nicht verbrauchte Beträge werden in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Der monatliche Kontofreibetrag wird nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet — weshalb der anzeigte Freibetrag leicht vom Tabellenwert abweichen kann. Der Freibetrag lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen noch weiter erhöhen — dazu weiter unten. Mehr zu den Pfändungsfreigrenzen ab 1. Juli 2026: Pfändungsfreigrenze 2026.

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Wer kann ein P-Konto beantragen?

Jeder Kontoinhaber — unabhängig davon, ob bereits eine Pfändung vorliegt. Es ist ein gesetzliches Recht, kein Gnadenakt der Bank. Jede Person kann allerdings nur ein einziges P-Konto haben (§ 850k Abs. 3 ZPO).

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Kosten und Einschränkungen

Die Umwandlung selbst darf die Bank nichts extra kosten. Allerdings können Banken für die Führung eines P-Kontos höhere Kontoführungsgebühren verlangen. Praktisch hat das P-Konto keine Einschränkungen für den normalen Zahlungsverkehr — Überweisungen, Lastschriften, Kartenzahlungen funktionieren innerhalb des Freibetrags weiter.

Freibetrag-Rechner.

Berechnen Sie Ihren persönlichen P-Konto-Grundfreibetrag nach § 899 ZPO — gültig ab 01.07.2026.

Personen denen Sie gesetzlich Unterhalt schulden und tatsächlich leisten — z. B. Kinder, Ehepartner ohne eigenes Einkommen. Gilt nur bei Nachweis gegenüber der Bank.

Ihr P-Konto-Freibetrag 1.590,00 € Monatlich geschützt ab 01.07.2026
Davon Grundbetrag 1.590,00 € § 899 Abs. 1 ZPO

Nicht verbrauchte Beträge werden in den drei folgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO).

Die Freibeträge werden schematisch nach den gesetzlichen Sockel- und Erhöhungsbeträgen (§§ 899 ff. ZPO) auf Basis Ihrer Angaben berechnet. Es findet keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls statt; das Ergebnis ist unverbindlich.

Gültig 01.07.2026 – 30.06.2027. Grundfreibetrag 1.590,00 € · erste Unterhaltspflicht +597,42 € · jede weitere +332,83 €. Der Freibetrag kann auf Antrag erhöht werden — mehr dazu unten. Ihre Angaben werden nicht gespeichert.

Hinweis: Der Pfändungsrechner zeigt die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO (1.590,00 €), ab der ein pfändbarer Betrag entsteht. Das P-Konto schützt den daraus nach § 899 Abs. 1 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundeten Grundfreibetrag (1.590,00 €). Für 2026/2027 fallen beide auf denselben Betrag.

Freibetrag erhöhen — wann und wie?

Der gesetzliche Grundfreibetrag deckt nicht immer den tatsächlichen Bedarf. Das Gesetz erlaubt unter bestimmten Umständen eine Erhöhung des geschützten Betrags — entweder durch die Bank oder durch das Vollstreckungsgericht.

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Erhöhung durch die Bank (§ 902 ZPO)

Die Bank muss den Freibetrag auf Nachweis erhöhen für: Unterhaltspflichten (Nachweis durch Bescheinigung), Kindergeld (wird automatisch geschützt, wenn es auf das P-Konto eingeht), Sozialleistungen wie Grundsicherungsgeld (früher Bürgergeld), Sozialhilfe, BAföG (auf Antrag). Die Erhöhung erfolgt durch eine Bescheinigung. Wer sie ausstellen darf, zählt § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO abschließend auf; die drei Stellen stehen im nächsten Abschnitt.

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Wer darf die Bescheinigung ausstellen?

§ 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO zählt die Ausstellungsbefugten abschließend auf: Familienkasse, Sozialleistungsträger oder eine mit der Gewährung von Geldleistungen (§ 902 Satz 1 ZPO) befasste Einrichtung, der Arbeitgeber sowie geeignete Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (etwa anerkannte Beratungsstellen). Andere Stellen dürfen die Bescheinigung nicht ausstellen. Die Bescheinigung ist der Schlüssel: Ohne sie erhöht die Bank den Freibetrag nicht.

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Erhöhung durch das Vollstreckungsgericht (§ 906 ZPO)

Wenn die Bank die Erhöhung verweigert oder besondere Umstände vorliegen — z. B. hoher Bedarf durch Krankheit, Behinderung, besondere berufliche Kosten — kann beim Vollstreckungsgericht ein Antrag auf Anpassung des Freibetrags gestellt werden. Das ist eine rechtliche Maßnahme, für die ein Rechtsanwalt sinnvoll ist.

Wofür Sie eine Anwältin oder einen Anwalt brauchen

Bescheinigung nach § 903 ZPO

Antrag nach § 906 ZPO beim Vollstreckungsgericht

Für die Bescheinigung nach § 903 ZPO und einen etwaigen Antrag nach § 906 ZPO beim Vollstreckungsgericht wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Ich bereite Ihre kaufmännische Situation strukturiert vor; die rechtliche Umsetzung liegt dort.

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Häufige Fragen

Muss die Bank das P-Konto einrichten?
Nach § 850k Abs. 1 ZPO können Sie die Umwandlung jederzeit verlangen; bei einem bereits gepfändeten Konto muss die Bank spätestens zum vierten Geschäftstag umstellen (§ 850k Abs. 2 ZPO). Wenn es Schwierigkeiten gibt, kann anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
Was passiert mit bereits eingebuchten Pfändungen?
Das P-Konto schützt den Freibetrag auch dann, wenn bereits eine Pfändung läuft. Der geschützte Betrag steht Ihnen dann zur Verfügung; alles was über dem Freibetrag liegt, bleibt gepfändet.
Kann ich mehrere P-Konten haben?
Nein. Gesetzlich ist nur ein P-Konto pro Person zulässig (§ 850k Abs. 3 ZPO).
Wird Kindergeld auf dem P-Konto geschützt?
Kindergeld ist unpfändbar und wird auf dem P-Konto automatisch geschützt, wenn es dort eingeht. Es erhöht den verfügbaren Betrag zusätzlich zum Grundfreibetrag. Die Bescheinigung darüber stellen ausschließlich die in § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO abschließend genannten Stellen aus, die oben unter „Erhöhung durch die Bank" aufgeführt sind. Für die rechtliche Bewertung Ihres Falls ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Reicht der Grundfreibetrag nicht — was tun?
Wenn der Grundfreibetrag Ihren tatsächlichen Bedarf nicht deckt, gibt es zwei Wege: Erhöhung durch Nachweis bei der Bank (Unterhaltspflichten, Sozialleistungen) oder Antrag beim Vollstreckungsgericht (§ 906 ZPO). Für Letzteres ist ein Rechtsanwalt zuständig; die Wahl treffen Sie frei. Wenden Sie sich dafür an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl.
Löst das P-Konto meine Schuldenprobleme?
Nein. Das P-Konto schützt Ihr laufendes Einkommen vor dem sofortigen Zugriff — es löst die zugrundeliegenden Verbindlichkeiten nicht. Es schafft aber Luft, um eine geordnete kaufmännische Strategie zu entwickeln: Gläubigerübersicht, Einigungsstrategie, Vergleichsmöglichkeiten.