Inkassokosten verstehen.
Was im Schreiben stehen muss und wonach sich die Höhe richtet
Die meisten Ratgeber zu Inkassokosten stammen von Inkassounternehmen selbst. Dieser hier erklärt, welche Angaben Ihnen das Gesetz zusichert, und wie Sie Ihr eigenes Schreiben daran messen.
Allgemeine Information ohne Prüfung Ihres Einzelfalls · Keine Rechtsberatung · Stand der Darstellung: Juli 2026.
Erklärt von David Loebert, Rechtswirt (FSH) — kaufmännische Aufbereitung von Finanz- und Schuldendaten. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Acht Angaben, die im Schreiben stehen müssen.
Seit 2021 schreibt das Rechtsdienstleistungsgesetz vor, was ein registrierter Inkassodienstleister mitteilen muss, wenn er zum ersten Mal eine Forderung gegen eine Privatperson geltend macht (§ 13a Abs. 1 RDG). Diese Liste ist wenig bekannt — dabei ist sie das nützlichste Werkzeug, das Sie haben. Sie können Ihr Schreiben Punkt für Punkt damit vergleichen.
- Wer der Auftraggeber ist — Name oder Firma und Anschrift des Gläubigers.
- Worauf die Forderung beruht, der Vertrag mit seinen Eckdaten oder die Beschreibung der Handlung, aus der sie stammt.
- Wie sich die Zinsen berechnen — Zinssatz, Zeitraum und die Grundlage der Berechnung.
- Ein besonderer Hinweis bei erhöhten Zinsen, wenn mehr als der gesetzliche Verzugszins verlangt wird.
- Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten, also nicht nur die Zahl, sondern woraus sie sich ergibt.
- Eine Erklärung zur Umsatzsteuer — ob der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Woher die Anschrift stammt, falls sie nicht vom Gläubiger kam, sondern ermittelt wurde.
- Welche Aufsichtsbehörde zuständig ist, mit Anschrift und elektronischen Kontaktdaten.
Auf Nachfrage sind weitere Angaben zu machen, etwa wer ursprünglich Gläubiger war und welche wesentlichen Vertragsbedingungen galten. Wortlaut: § 13a RDG.
Warum das praktisch etwas bringt: Punkt 8 nennt Ihnen die Aufsichtsbehörde. Punkt 2 zwingt zur Offenlegung, woher die Forderung stammt — was bei weiterverkauften Altforderungen oft der wunde Punkt ist. Und Punkt 5 verlangt eine nachvollziehbare Herleitung der Kosten, nicht bloß eine Summe am Ende.
Wonach sich die Höhe richtet.
Inkassokosten sind keine frei gewählte Bearbeitungspauschale. Sie bemessen sich nach denselben Regeln, die auch für Rechtsanwälte gelten, nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Maßgeblich ist ein Gebührensatz, der auf den Wert der Forderung angewendet wird.
| Fall | Gebührensatz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Allgemeiner Rahmen der Geschäftsgebühr | 0,5 bis 2,5 | Nr. 2300 VV RVG |
| Mehr als der Regelsatz, nur wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war | über 1,3 | Nr. 2300 VV RVG |
| Unbestrittene Forderung | in der Regel höchstens 0,9 | Nr. 2300 VV RVG |
| Einfacher Fall, etwa Zahlung binnen zwei Wochen nach der ersten Aufforderung | 0,5 | Nr. 2300 VV RVG |
| Einfaches Schreiben | 0,3 | Nr. 2301 VV RVG |
Die Übersicht gibt die Grundstruktur wieder. Welcher Satz auf einen bestimmten Vorgang anzuwenden ist, hängt von dessen Umständen ab; hinzu kommen Auslagen und gegebenenfalls Umsatzsteuer. Wortlaut im Vergütungsverzeichnis zum RVG.
Der praktisch wichtigste Satz steht in der dritten Zeile. Eine Forderung, der niemand widersprochen hat, ist eine unbestrittene Forderung, und dafür ist der Rahmen deutlich enger als der oft angesetzte Regelsatz. Wer eine Rechnung schlicht nicht bezahlt hat, weil das Geld fehlte, hat sie damit nicht bestritten.
Drei Punkte, an denen es regelmäßig hakt.
Der Gebührensatz passt nicht zum Aufwand
Ein Serienschreiben auf eine unbestrittene Forderung ist selten „umfangreich oder schwierig". Ob der angesetzte Satz trägt, ist eine Frage des Einzelfalls, aber die Herleitung muss nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 RDG im Schreiben stehen. Steht sie nicht drin, können Sie sie anfordern.
Kosten stapeln sich über mehrere Stufen
Mahnkosten des Gläubigers, Inkassokosten, dann noch Anwaltskosten für dieselbe Forderung: Für denselben Vorgang mehrfach die volle Geschäftsgebühr zu verlangen, ist begründungsbedürftig. Auch hier gilt: erst die Aufschlüsselung verlangen, dann bewerten lassen.
Die Hauptforderung selbst ist unklar
Bei weiterverkauften Altforderungen fehlt oft die nachvollziehbare Herleitung: Welcher Vertrag, welches Datum, welche Teilzahlungen. Genau darauf zielt § 13a Abs. 1 Nr. 2 RDG. Ohne diese Angaben lässt sich weder die Forderung noch die Verjährung beurteilen.
Wichtig: Ob in Ihrem Schreiben etwas zu beanstanden ist, sagt Ihnen keine Website, auch diese nicht. Was Sie hier bekommen, ist die Liste der Punkte, die man überhaupt prüfen kann. Die Prüfung selbst ist Rechtsanwendung und gehört in befugte Hände.
Fünf Irrtümer.
„Inkassokosten kann ein Unternehmen frei festlegen."
„Wenn ich nicht widerspreche, ist die Forderung bestritten."
„Ich muss die Kosten zahlen, sonst kommt der Gerichtsvollzieher."
„Das Schreiben muss mir nicht sagen, woher die Forderung kommt."
„Eine Ratenzahlung ist immer die sichere Lösung."
Die Antworten auf dieser Seite sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Was Sie jetzt selbst tun können.
Bevor jemand beurteilen kann, ob Kosten berechtigt sind, müssen die Zahlen sortiert sein. Diese Arbeit ist kaufmännisch, und Sie können sie selbst erledigen.
Pro Forderung festhalten
- Hauptforderung, der ursprüngliche Betrag, getrennt von allem anderen.
- Zinsen — Satz, Zeitraum, Betrag.
- Inkassokosten — Betrag und, falls angegeben, der Gebührensatz.
- Weitere Positionen — Mahnkosten, Auslagen, Anwaltskosten, jeweils einzeln.
- Zahlungen — was Sie wann überwiesen haben und worauf es verrechnet wurde.
Diese fünf Zeilen pro Forderung sind der Unterschied zwischen einem Beratungsgespräch, das mit Sortieren beginnt, und einem, das mit der eigentlichen Frage beginnt.
Zwei Wege, das zu erledigen
Selbst erfassen. In meiner Software tragen Sie Gläubiger, Forderungen, Kostenpositionen und Zahlungen selbst ein und erhalten eine geordnete Übersicht zum Mitnehmen. Fester Preis, keine laufenden Kosten.
Von mir erfassen lassen. Sie reichen Ihre Unterlagen ein, ich erfasse, ordne und bespreche sie mit Ihnen in einem Termin.
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In beiden Fällen: kaufmännische Aufbereitung, keine Rechtsberatung. Die Prüfung, ob Kosten berechtigt sind, sowie Einwendungen und Verhandlungen übernimmt eine dazu befugte Person Ihrer Wahl.