Das Konto ist gepfändet.
Was dann rechtlich gilt, und welche Frist dabei die wichtigste ist
Wird ein Konto gepfändet, ist das Guthaben nicht sofort beim Gläubiger. Das Gesetz schiebt einen Monat dazwischen. Was in diesem Monat geschieht, entscheidet über den Schutz des Geldes.
Allgemeine Information ohne Prüfung Ihres Einzelfalls · Keine Rechtsberatung · Stand der Darstellung: August 2026.
Erklärt von David Loebert, Rechtswirt (FSH) — kaufmännische Aufbereitung von Finanz- und Schuldendaten. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wie eine Kontopfändung abläuft.
Eine Kontopfändung ist kein Vorgang zwischen Gläubiger und Schuldner, sondern einer zwischen Gläubiger und Bank. Das Gesetz nennt die Bank in diesem Zusammenhang Drittschuldner: Sie schuldet dem Kontoinhaber das Guthaben, und genau dieser Anspruch wird gepfändet.
Grundlage ist in der Regel ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er enthält zwei Anordnungen, die häufig verwechselt werden. Die Pfändung bewirkt, dass über das Guthaben nicht mehr frei verfügt werden darf. Die Überweisung überträgt den gepfändeten Anspruch auf den Gläubiger, damit dieser ihn einziehen kann. Wirksam wird beides mit der Zustellung an die Bank, nicht mit der Zustellung an den Schuldner. Deshalb erfahren Betroffene von einer Pfändung oft zuerst durch die Bank oder durch eine abgelehnte Abbuchung.
Der Zeitpunkt dieser Zustellung ist der Bezugspunkt für die Frist, um die es im nächsten Abschnitt geht. Er steht nicht im Ermessen der Beteiligten und er lässt sich bei der Bank erfragen.
Die Monatsfrist — der Punkt, der am häufigsten übersehen wird.
Wird das Guthaben einer natürlichen Person gepfändet und dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger auszahlen oder den Betrag hinterlegen. Das steht in § 835 Abs. 3 ZPO.
Praktisch bedeutet das: In diesem Monat ist das Guthaben blockiert, aber es ist noch da. Es ist weder verrechnet noch beim Gläubiger. Das Gesetz schafft damit ein Zeitfenster, und dieses Fenster hat einen erkennbaren Zweck, den der folgende Abschnitt beschreibt.
Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto, auch nachträglich.
Jede natürliche Person kann von ihrem Kreditinstitut jederzeit verlangen, dass ein dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850k Abs. 1 ZPO). Das Konto muss dafür auf Guthabenbasis geführt werden. Ein Grund muss nicht angegeben werden, und eine Pfändung muss nicht vorliegen.
Besteht bereits eine Pfändung, nennt das Gesetz eine konkrete Frist: Die Umwandlung kann zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden (§ 850k Abs. 2 ZPO). Die Bank hat also einen kurzen, aber gesetzlich bestimmten Zeitraum.
Der entscheidende Zusammenhang ergibt sich aus § 899 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Schutzwirkung des pfändungsfreien Betrages gilt entsprechend, wenn ein gepfändetes Zahlungskonto vor Ablauf von einem Monat seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Die Umwandlung wirkt insoweit also auf das schon gepfändete Guthaben zurück.
Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten und muss das gegenüber der Bank bestätigen (§ 850k Abs. 3 ZPO). Die Rückumwandlung in ein normales Zahlungskonto ist mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende möglich (§ 850k Abs. 5 ZPO).
Was geschützt ist, und was in den Folgemonat mitgeht.
Auf einem Pfändungsschutzkonto bleibt ein monatlicher Grundfreibetrag verfügbar; seine Höhe und die Erhöhungen für Unterhaltspflichten sind auf der Seite zum Pfändungsschutzkonto im Einzelnen dargestellt und dort auch rechnerisch nachvollziehbar. Hier geht es nur um zwei Regeln, die zeitlich wirken.
Übertragung in die Folgemonate. Wurde in einem Kalendermonat nicht über das gesamte geschützte Guthaben verfügt, ist der nicht verbrauchte Teil in den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich geschützt (§ 899 Abs. 2 ZPO). Geschütztes Guthaben verfällt also nicht am Monatsende.
Nachweis von Erhöhungsbeträgen. Wer mehr als den Grundfreibetrag geschützt haben will, etwa wegen Unterhaltspflichten, weist die Voraussetzungen in der Regel durch eine Bescheinigung nach § 903 ZPO nach. Ausstellen dürfen sie nach § 903 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere die Familienkasse, ein Sozialleistungsträger, der Arbeitgeber sowie geeignete Personen oder Stellen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO.
Wenn die Höhe des Freibetrages nicht stimmt.
Rechnet die Bank einen pfändungsfreien Betrag aus, den der Kontoinhaber für falsch hält, sieht das Gesetz einen eigenen Weg vor. Einwendungen gegen die Höhe sind dem Kreditinstitut spätestens bis zum Ablauf des sechsten Kalendermonats mitzuteilen, der auf die Berechnung des jeweiligen Betrages folgt (§ 899 Abs. 3 ZPO).
Das ist keine Frist, die man ausschöpfen muss, aber eine, die man kennen sollte: Sie begrenzt, wie weit zurück eine Berechnung noch beanstandet werden kann. Für die Frage, ob eine bestimmte Berechnung zutrifft, kommt es auf die Zahlen des Einzelfalls an, und dafür braucht es zuerst die Zahlen.
Sechs Irrtümer, die immer wieder auftauchen.
„Bei einer Kontopfändung ist das Geld sofort weg."
„Ein P-Konto hilft nur, wenn ich es vor der Pfändung hatte."
„Die Bank kann die Umwandlung ablehnen oder beliebig verzögern."
„Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben verfällt am Monatsende."
„Ich kann mehrere P-Konten führen, um mehr zu schützen."
„Eine falsch berechnete Freigrenze kann ich jederzeit rückwirkend beanstanden."
Die Antworten auf dieser Seite sind allgemeine Informationen und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Was Sie jetzt selbst tun können.
Fast alles, was in einer Kontopfändung rechtlich beurteilt werden muss, setzt Zahlen und Daten voraus, die niemand außer dem Betroffenen zusammentragen kann. Diese Zusammenstellung ist kaufmännische Arbeit. Sie lässt sich vor jedem Beratungsgespräch erledigen und macht das Gespräch kürzer und billiger.
Die fünf Angaben, auf die es hier ankommt
- Wann wurde der Beschluss der Bank zugestellt? Dieses Datum ist der Bezugspunkt beider Monatsfristen. Es lässt sich bei der Bank erfragen.
- Wie wird das Konto geführt? Als normales Zahlungskonto oder bereits als Pfändungsschutzkonto, und seit wann.
- Welcher Gläubiger, welche Forderung, welcher Titel? Aktenzeichen, Betrag, Datum des Titels.
- Wer ist unterhaltsberechtigt? Anzahl und Verhältnis, weil davon der geschützte Betrag abhängt.
- Welche Einnahmen gehen auf das Konto? Art, Höhe, Zeitpunkt, einschließlich Sozialleistungen und Kindergeld.
Wer diese fünf Punkte beisammen hat, kann sie einer befugten Person vorlegen, ohne dass dort erst sortiert werden muss.
Zwei Wege, das zu erledigen
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Von mir erfassen lassen. Sie reichen Ihre Unterlagen ein, ich erfasse, ordne und bespreche sie mit Ihnen in einem Termin.
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In beiden Fällen: kaufmännische Aufbereitung, keine Rechtsberatung. Die rechtliche Bewertung eines Vollstreckungsverfahrens, Anträge beim Vollstreckungsgericht und Bescheinigungen nach § 903 ZPO übernehmen dazu befugte Personen oder Stellen.